„Kulturverein Wilhelmsburg e.V.“
§1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Kulturverein Wilhelmsburg“
Sein Sitz ist in der Gemeinde Wilhelmsburg.
Postanschrift:
Kulturverein Wilhelmsburg e.V.
Johannesberg 3
17379 Wilhelmsburg
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Dorffesten, kulturellen Veranstaltungen und Brauchtumspflege. Es werden kulturelle Projekte und Aktivitäten unterstützt, die das Gemeinschaftsleben in der Region fördern. Die traditionelle Dorfgemeinschaft soll durch gemeinsame kulturelle und gesellige Veranstaltungen gefördert werden.
Hierzu veranstaltet der Verein u.a. Musik-, Tanz und Filmveranstaltungen, literarische Lesungen und Bildausstellungen.
Der Verein setzt sich in besonderem Maße für die Förderung und Durchführung musikalischer und literarischer Veranstaltungen für Schüler und Jugendliche, wie z.B. Konzerte, Kinoabfilmungen, Theateraufführungen und Lesungen ein.
Besonderes Augenmerk richtet der Verein zudem auch auf kulturelle Veranstaltungen für Senioren. Hierzu zählen Vorträge, Lesungen und gesellige Nachmittage zum kulturellen Austausch.
Ziel ist es, das Bewusstsein für kulturelle Vielfalt zu stärken und den Zugang zu Kunst und Kultur für alle Bevölkerungsgruppen zu erleichtern. Dabei steht auch die Förderung des interkulturellen Dialogs und der Austausch zwischen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kunstinteressierten im Vordergrund.
Zur Realisierung dieser Aufgaben sucht der Verein die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen, ortsansässigen Vereinen und Verbänden.
Der Verein nutzt als vorrangige Wirkungsstätte von der Gemeinde Wilhelmsburg bereitgestellte Räumlichkeiten.
§4
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 16 Jahre oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 9
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Jahresbeitrag beträgt 24 Euro und ist spätestens bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu zahlen.
Gründungsmitglieder zahlen im ersten Jahr den Beitrag für zwei Kalenderjahre.
Minderjährige zahlen einen jährlichen Beitrag von 12 Euro.
§ 10
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
Wahl und Abwahl des Vorstands,
Entlastung des Vorstands
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönlichen Brief oder elektronische Post oder durch Einwurf an die letzte bekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einberufen. Dabei ist vom Vorstand die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Tagesordnung ist der Antrag auf Satzungsänderung genau zu bezeichnen.
Wahlen finden durch Handzeichen statt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter oder den Kassenwart unterzeichnet.
§ 12
Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Dem Vorstand gehören an:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Kassenwart/Kassenwartin
der/die Schriftführer/in
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur nächsten Vorstandsbestellung im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnet. Es ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13
Kassenführung
Der/die Kassenwart/Kassenwartin hat über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung zu führen.
Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Revisor/in (Kassenprüfer/in), der/die die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres überprüft. Über die Prüfung ist Bericht zu erstatten.
Der Prüfbericht ist in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung zu Beginn des ersten Quartals vorzulegen.
Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilhelmsburg, Straße der Freundschaft 11, 17379 Wilhelmsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Salvatorische Klausel
Sollte ein Paragraph dieser Satzung rechtswidrig sein, so wird nicht die gesamte Satzung ungültig.